Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ZRH RENT A CAR AG
Vielen Dank, dass Sie sich für einen Mietwagen von ZRH RENT A CAR AG entschieden haben. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Ihre Mietbedingungen und sein Inhalt stellt eine bindende Vereinbarung zwischen Ihnen und uns über Ihre Fahrzeugmiete dar. Bitte lesen Sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, damit Sie genau über Ihre Verpflichtungen Bescheid wissen.

1. GELTUNGSBEREICH

Diese AGB gelten ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung als Grundlage für alle Produkte und Dienstleistungen, welche von ZRH RENT A CAR AG angeboten werden sowie für alle vertraglichen Beziehungen von ZRH RENT A CAR AG mit ihrer Kundschaft (Privat- und Geschäftskundschaft).

Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Bestimmungen der Kundschaft sowie andere von diesen AGB und/oder weiteren Vertragsbestandteilen abweichende Regelungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht gültig.

Falls die Parteien zusätzlich einen individuellen Vertrag abschliessen oder individuelle Bestimmungen vereinbaren, geht/gehen diese(r) den AGB und den anderen Vertragsbestandteilen vor.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Mit der Anmeldung für ein Produkt bzw. eine Leistung von ZRH RENT A CAR AG stellt die Kundschaft einen bindenden Antrag und anerkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ZRH RENT A CAR AG.

Der Vertrag zwischen der Kundschaft und ZRH RENT A CAR AG kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung durch ZRH RENT A CAR AG zustande.

Sowohl die Anmeldung als auch die Annahme erfolgen online.

ZRH RENT A CAR AG kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

ZRH RENT A CAR AG behält sich vor, sämtliche für die Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Fahrzeuge erforderlichen Auskünfte (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung, Prüfung von Vergünstigungen etc.) bei Ämtern und Privaten einzuholen und von der Kundschaft ein Foto (inkl. Selfie) von ihr zu verlangen.

3. FÜHRERAUSWEIS

Die Kundschaft bestätigt mit ihrem Antrag, über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu verfügen, der sie zum Lenken von Fahrzeugen der entsprechenden Fahrzeug-Kategorie berechtigt. Die Kundschaft übergibt ZRH RENT A CAR AG vor Vertragsabschluss eine deutlich lesbare Kopie in der von ZRH RENT A CAR AG gewünschten Form (z. B. Scan) und Art (z. B. als Upload).

Der Entzug sowie Verfall der Gültigkeit des Führerausweises sind ZRH RENT A CAR AG umgehend mitzuteilen.

Die Nutzung von Fahrzeugen ohne gültigen Führerausweis ist untersagt und wird administrativ/strafrechtlich verfolgt. Die Kundschaft ist verantwortlich und haftbar für die Einhaltung aller im Führerausweis enthaltenen Vorgaben und Einschränkungen.

Bei Missachtung kann die Kundschaft schadenersatzpflichtig und zusätzlich administrativ/strafrechtlich verfolgt werden. Die Kundschaft ermächtigt ZRH RENT A CAR AG, bei den zuständigen Behörden jederzeit während der Dauer der Rechtsbeziehung anzufragen, ob sie zum Zeitpunkt einer Anfrage über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw. keine Aberkennung vorliegt.

4. FAHRZEUGE

ZRH RENT A CAR AG übernimmt die regelmässige Wartung und Reinigung der Fahrzeuge sowie fällige Reparaturen. ZRH RENT A CAR AG ist verantwortlich dafür die Fahrzeuge in gutem Betriebszustand bereitzustellen. Bei einem Pannenfall wird kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Alle Fahrzeuge haben eine Autobahnvignette.

ZRH RENT A CAR AG stellt grundsätzlich kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z. B. Lernfahr-Schild, Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Hundegitter, etc.). Die Kundschaft hat weitere in- und ausländische Kosten und Gebühren, wie z. B. für gebührenpflichtige Parkplätze, Umweltplakette, Verkehrsgebühren, Autoverlad, Fähre etc. selbst zu bezahlen und die dafür allenfalls erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Wird ZRH RENT A CAR AG durch das Verhalten ihrer Kundschaft Drittansprüchen ausgesetzt, ergreift ZRH RENT A CAR AG jene Massnahmen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für nötig und angemessen erachtet. ZRH RENT A CAR AG teilt dem/der Dritten Name und/oder Firma und Adresse der entsprechenden Kundschaft mit und stellt dafür eine Gebühr in Rechnung.

5. FAHRZEUGNUTZUNG: VORAUSSETZUNGEN, VORGABEN UND VERHALTEN

Vor Fahrtantritt hat die Kundschaft zu prüfen, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweist und sich in betriebssicherem Zustand befindet. Bei Elektrofahrzeugen ist zudem zu überprüfen, ob im Kofferraum ein Ladekabel vorhanden ist. Schäden und/oder Leistungsstörungen (wie zum Beispiel Mängel des Fahrzeugs) sind umgehend vor Fahrtantritt zu melden.

Das Fahrzeug darf weder untervermietet, übertragen noch verkauft werden. Die Kundschaft hat das Fahrzeug selber zu lenken und darf weder das Fahrzeug noch das Lenken anderen, insb. Dritten überlassen. Lernfahrten sind verboten.

Fahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z. B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.

Vor und während der Fahrt stellt die Kundschaft sicher, dass der Füllstand des Tanks respektive der Ladestand der Batterie ausreichend ist, um das Fahrzeug am Ende einer Fahrt wieder am Abhol-Standort bzw. einem zulässigen Parkfeld abzustellen.

Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere nicht befördert werden. Das Fahrzeug ist anschliessend auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.

Rauchen inklusive das Rauchen von E-Zigaretten ist in den Fahrzeugen verboten.

Fenster und Türen müssen bei Zwischenstopps und Fahrtende vollständig geschlossen und verriegelt werden.

Fahrzeuge dürfen nicht genutzt werden:

  1. in einer Art und Weise, die den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts oder anderen Vorschriften widerspricht;
  2. um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen;
  3. für entgeltliche Fahrten für Dritte (z. B. Taxifahrten);
  4. bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben;
  5. um Gefahrenstoffe aller Art zu transportieren;
  6. für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen;
  7. an Demonstrationen oder Kundgebungen;
  8. als Werbeträger;
  9. für Schleuderkurse, Fahrkurse usw.
  10. für Fahrprüfungen und Kontrollfahrten.

Es ist wichtig, dass Sie den Zustand des Fahrzeugs bei Anmietung und bei der Rückgabe prüfen. Wir vermerken festgestellte Schäden bei Anmietung. Sie haften für zusätzliche Schäden, die das Fahrzeug bei Rückgabe aufweist.

Sie sind dafür verantwortlich, auf das Fahrzeug aufzupassen und das Risiko einer Panne oder Beschädigung zu reduzieren, indem Sie sich an unsere Nutzungseinschränkungen halten. Sie müssen auch darauf achten, dass Sie den richtigen Kraftstoff tanken und die Reifen sowie den Ölstand und den Stand anderer Flüssigkeiten kontrollieren und diese erforderlichenfalls nachfüllen.

Bei Verletzung der Nutzungseinschränkungen haftet der Mieter für alle Schäden, Verlust und Kosten, die der ZRH RENT A CAR AG in Folge entsteht. Zudem verlieren Sie Ihren Versicherungs- und Haftungsbeschränkungsschutz. Schliesslich kann ZRH RENT A CAR AG das Fahrzeug jederzeit auf Ihre Kosten wieder in seinen Besitz nehmen.

Sie sind für die Sicherheit des Fahrzeugs verantwortlich und müssen versuchen, das Risiko von Diebstahl oder Vandalismus durch Parken an einem sicheren Ort auf ein Minimum zu reduzieren. Entfernen Sie Wertsachen aus sichtbaren Bereichen und schliessen Sie das Fahrzeug ab.

6. FAHRZEUGRÜCKGABE

Das Fahrzeug muss am Ende der reservierten Nutzungsdauer am Abhol-Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich, ist ZRH RENT A CAR AG umgehend telefonisch zu informieren. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe oder Rückgabe am falschen Ort erhebt ZRH RENT A CAR AG eine Gebühr.

Das Fahrzeug muss in sauberem und betriebsbereitem Zustand hinterlassen werden. Die Kundschaft verpflichtet sich, alle beweglichen Materialien (z. B. Eisschaber, Blaue Zone Parkkarten etc.) an den vorgesehenen Ort im Fahrzeug zurückzulegen. Die Kundschaft hat selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen inner- und ausserhalb des Fahrzeuges sowie jegliche Abfälle auf eigene Kosten zu entfernen.

Der Fahrzeugschlüssel ist nach der Nutzung an den dafür bezeichneten Ort oder ins Handschuhfach zurückzulegen.

Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt ZRH RENT A CAR AG keine Haftung.

7. RECHNUNGSSTELLUNG

Reklamationen betreffend die Rechnung haben innert fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert.

8. LEISTUNGSSTÖRUNGEN UND SCHÄDEN VOR / WÄHREND DER FAHRT

Verhalten bei Pannen und Unfällen:

Die Kundschaft muss im Falle von Pannen und Unfällen umgehend ZRH RENT A CAR AG telefonisch kontaktieren.

Der Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch ZRH RENT A CAR AG aufgeboten werden. Andernfalls wird ZRH RENT A CAR AG die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. der Kundschaft in Rechnung stellen.

Bei aufleuchtender Ölstandkontrolllampe, ABS-Kontrolllampe oder anderen rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und der Motor abzustellen. Es darf nicht weitergefahren werden.

Führen Pannen oder Unfälle dazu, dass die Weiterfahrt erschwert und/oder die Sicherheit gefährdet ist, darf nicht weitergefahren werden. In allen anderen Fällen darf die Weiterfahrt nur erfolgen, wenn dies nach Strassenverkehrsrecht zulässig ist und das Fahrzeug dadurch keinen weiteren Schaden nimmt. Die Weiterfahrt wird direkt durch den Pannendienst organisiert und abgewickelt.

Die Kundschaft ist verpflichtet, beim Fahrzeug zu warten, bis der Pannendienst eintrifft.

Im Schadenfall mit Drittinvolvierten oder Beschädigung von Sachen Dritter muss die Kundschaft ZRH RENT A CAR AG anrufen und ein europäisches Unfallprotokoll vollständig ausfüllen. Dieses ist zu unterschreiben; sofern eine Drittpartei involviert ist, auch von dieser (Formular ist im Fahrzeug deponiert). Das Unfallprotokoll muss innerhalb von spätestens 3 Tagen nach dem Schadensereignis an ZRH RENT A CAR AG zurückgesendet werden. Bei fehlendem oder nicht korrekt ausgefülltem und unterzeichneten Unfallprotokoll können Haftungsreduktionen aberkannt und die vollen Schadenskosten der Kundschaft auferlegt werden.

Die Kundschaft darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von ZRH RENT A CAR AG nicht akzeptiert.

Reparaturaufträge dürfen nur durch ZRH RENT A CAR AG erteilt werden. Die Kundschaft darf einen Schaden oder eine Leistungsstörung am Fahrzeug ohne Erlaubnis von ZRH RENT A CAR AG nicht selbst reparieren (lassen).

ZRH RENT A CAR AG ist berechtigt, Rückgriff auf die Kundschaft zu nehmen, welche die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs nach Ende der reservierten Nutzungsdauer schuldhaft verursacht hat. In jedem Fall von Nichtverfügbarkeit kann ZRH RENT A CAR AG zudem der verursachenden Kundschaft den Stundentarif und eine Gebühr in Rechnung stellen.

Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung des Fahrzeugs entstandenen oder durch anderweitig in Verletzung der vertraglichen Bestimmungen verursachten Schäden/Kosten (inkl. solche am Fahrzeug) werden jener Kundschaft, die im entsprechenden Zeitraum nutzungsberechtigt war, in Rechnung gestellt.

Sämtliche weiteren Schäden am Fahrzeug sowie damit zusammenhängende Kosten werden im Umfang des Selbstbehalts jener Kundschaft in Rechnung gestellt, die im entsprechenden Zeitraum nutzungsberechtigt war. Dies gilt auch für allenfalls von Dritten verursachte Schäden/Kosten, soweit ZRH RENT A CAR AG nicht von den Dritten bzw. deren Haftpflichtversicherung entschädigt worden ist.

Betriebsschäden (z. B. selbst verursachte Reifenschäden, zufolge Fahrfehlers steckengebliebene Fahrzeuge, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetanken, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung), welche fahrlässig durch die Kundschaft verursacht wurden, sind von keiner Versicherung gedeckt und werden der Kundschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt.

Für die Ermittlung der Person, welche den Schaden am Fahrzeug verursacht hat, kann ZRH RENT A CAR AG auf elektronische und allfällige weitere Daten zurückgreifen.

Schäden werden nach Ermessen von ZRH RENT A CAR AG und deren Versicherungsgesellschaft repariert. ZRH RENT A CAR AG behält sich das Recht vor, einen Schaden nicht zu reparieren. Jeder Schaden führt zu einer Wertminderung des Fahrzeuges. Daher werden der Kundschaft die Kosten für die Reparatur, grundsätzlich, aber nicht mehr als der Selbstbehalt, wenn es sich um einen versicherten Schaden handelt, in Rechnung gestellt.

9. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Auswahl des Mieters.

Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten, die durch den Betrieb eines Fahrzeuges verursacht werden. Für jeden über die effektive Versicherungsleistung hinausgehenden Schaden (inkl. Regressansprüche der Versicherung) kann ZRH RENT A CAR AG auf die Kundschaft Rückgriff nehmen, sofern diese grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt oder ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ZRH RENT A CAR AG verletzt hat.

10. VERKEHRSREGELVERLETZUNGEN

Die Behörde meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln (im In- und Ausland) durch die Kundschaft an ZRH RENT A CAR AG. ZRH RENT A CAR AG teilt der Behörde Name und/oder Firma, Adresse, Geburtsdatum und Heimartort der betroffenen Kundschaft mit und stellt eine Gebühr für ihre Aufwendungen in Rechnung.

Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt der Kundschaft.

Wird ZRH RENT A CAR AG durch das Verhalten ihrer Kundschaft Drittansprüchen ausgesetzt, ergreift ZRH RENT A CAR AG jene Massnahmen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für nötig und angemessen erachtet. ZRH RENT A CAR AG teilt dem/der Dritten Name und/oder Firma und Adresse der entsprechenden Kundschaft mit und stellt dafür eine Gebühr in Rechnung.

Die Kundschaft verpflichtet sich, ZRH RENT A CAR AG für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Drittansprüchen aufzukommen und ZRH RENT A CAR AG von solchen Ansprüchen vollständig schadlos zu halten.

11. AUSLANDSFAHRTEN MIT DEM FAHRZEUG

Auslandsfahrten sind in die Länder der Europäischen Union erlaubt.

Die Kundschaft hat sich selbst um die im jeweiligen Land geltenden Verkehrs- und anderen Regeln (auch betreffend vorgeschriebenen Fahrzeugausrüstung und andere Ausrüstungsgegenstände) zu kümmern.

Ausländischen Gebühren wie Umweltplakette, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren und Autobahnvignetten sind selbst zu bezahlen und können gegenüber ZRH RENT A CAR AG nicht geltend gemacht werden.

12. HAFTUNG VON ZRH RENT A CAR AG

Jede Haftung von ZRH RENT A CAR AG für Schäden der Kundschaft und von Mitfahrenden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

13. DATENSCHUTZ

Bitte beachten Sie, dass wir den Standort von bestimmten Fahrzeugen aus Sicherheitsgründen mittels GPS-Technologie verfolgen und diese Information, falls erforderlich, für solche Zwecke aufbewahren.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ZRH RENT A CAR AG behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB, der weiteren Vertragsbestandteile und Bestimmungen sowie ihrer Produkte, Leistungen und Preise vor.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder anderer Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung(en) davon nicht berührt.

15. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen ZRH RENT A CAR AG und der Kundschaft ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen ZRH RENT A CAR AG und der Kundschaft sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich.